Satzung
Satzung der Sportgemeinschaft Hahnenfurth 1967 in Wuppertal e. V.(Fassung vom 15.05.2004)
Der Verein führt den Namen Sportgemeinschaft Hahnenfurth 1967 e.V. (abgekürzt SG Hahnenfurth 1967 e.V.) und hat seinen Sitz in Wuppertal. Nach dem Antragsverfahren soll er im Vereinsregister des Amtsgerichtes Wuppertal eingetragen sein. Die Vereinsfarben sind rot/weiß.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, seine Mitglieder bei der Ausübung
aller Sportarten zu fördern und zu unterstützen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und erstrebt nicht in erster Linie wirtschaftliche Gewinne. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(3) Beim Ausscheiden von Mitgliedern oder bei der Auflösung des Vereins werden Zahlungen oder sonstige Zuwendungen an die Mitglieder nicht geleistet.
(4) Der Verein ist politisch, gewerkschaftlich und religiös neutral.
(5) Ihm steht es frei, sich anerkannten Sportverbänden anzuschließen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen
Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Der Vorstand kann Aufnahmegesuche
ablehnen und ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe anzugeben.
(2) Minderjährige müssen die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters zum Erwerb der Mitgliedschaft nachweisen.
(3) Der Verein hat aktive und passive Mitglieder. Aktive Mitglieder sind solche, die sich im Verein sportlich betätigen; passive solche,die durch Beitritt den Verein fördern.
(4) Jugendliche sind Mitglieder bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist zum Ende eines jeden Quartals unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausschließungsgründe sind insbesondere unehrenhaftes Verhalten oder bewusste Schädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit; Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.
Gegen den Beschluss des Vorstands kann das ausgeschlossene Mitglied binnen 2 Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der erweiterte Vorstand.
(1) Die Organe des Vereins sind:
(1) Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand besteht aus:
(3) Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und dem Kassenprüfer.
Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss zwei Beisitzer bestimmen, die dem erweiterten Vorstand angehören sollen. In Abweichung von §10 Abs. 7 bedarf der Beschluss keines vorherigen Antrages.
(1) Die Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für 1 Jahr gewählt.
(2) Wählbar ist jedes Mitglied.<o:p></o:p></span></p>
(3) Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer verlängert sich bis zur Neuwahl, falls sich diese verzögert.
(4) Die Wahlen sind öffentlich; einem Antrag auf geheime Wahlen ist jedoch zu entsprechen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
(5) Die Wahl bedarf der sofortigen Annahme. Abwesende können nur mit ihrer vorherigen – nach Möglichkeit schriftlichen – Zustimmung gewählt werden.
(6) Scheidet ein Mitglied aus, so bestimmt der 1. Vorsitzende die Vertretung. Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist die Neuwahl vorzunehmen.
(7) Der Vorstand ist vorab zu wählen. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes können in einem Wahlgang gewählt werden, wenn kein Widerspruch erfolgt.
(1) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Niederlegung, Widerruf der Bestellung durch die Mitgliederversammlung, Ausschluss aus dem Verein oder Tod.
(2) Die Bestellung zum Vorstandsmitglied kann widerrufen werden, wenn das Mitglied sich einer groben Pflichtverletzung gegenüber dem Verein schuldig macht oder sich für das Amt als unfähig erweist.
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.
(2) Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich im Sinne
des § 26 BGB.
(3) Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder werden in einer Geschäftsordnung festgelegt, die der Vorstand aufzustellen hat.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse für besondere Zwecke einzusetzen. Er kann einzelne Mitglieder mit Sonderaufgaben betrauen.
(5) Sitzungen sind von den in Absatz (2) genannten Personen einzuberufen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 2 Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1.Vorsitzende.
(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen zu Beginn des Jahres als Jahreshauptversammlung oder wenn
es das Vereinsinteresse erfordert und wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(2) Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung mindestens 2 Wochen vorher durch schriftliche Einladung, Bekanntmachung auf der Homepage des Vereins, Rundschreiben oder durch Aushang an den Vereinstafeln
ein. Die Einberufungsfrist kann in dringenden Fällen um eine Woche verkürzt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer
die Genehmigung des Jahresabschlusses
die Entlastung des Vorstands
die Wahl der Mitglieder des Vorstands, des erweiterten Vorstands und deren Abberufung
die Wahl der Kassenprüfer
die Behandlung von Anträgen
die Bestätigung der vom Vorstand beschlossenen Beiträge und Umlagen
Satzungsänderungen
die Auflösung des Vereins
(4) Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit diese Satzung für besondere Fälle nichts gegenteiliges bestimmt.
(5) Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
(6) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich; in diesem Falle ist eine schriftliche Stimmabgabe möglich.
(7) Anträge für die Tagesordnung sind vom Vorstand mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge können behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit dies beschließt; sie dürfen Satzungsänderungen oder die Auflösung
des Vereins betreffen.
(8) Der Vorsitzer oder dessen Stellvertreter eröffnet, leitet und schließt die Versammlung. Er erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Wortmeldungen zur Geschäftsordnung sind sofort zuzulassen. Bei
Verstößen eines Redners gegen die Versammlungsordnung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, ihn nach zweimaligem Ordnungsruf das Wort zu entziehen. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist vom Leiter der Sitzung oder Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen
und auf Verlangen vorzulegen.
Die Ausführung der Beschlüsse obliegt dem Vorstand.
Zur Wirtschafts- und Kassenprüfung bestellt die Mitgliederversammlung einen Kassenprüfer für das folgende Wirtschaftsjahr. Die Amtszeit des Kassenprüfers beträgt 1 Jahr. Ein Kassenprüfer darf nicht dem
Vorstand angehören. Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens oder seiner persönlichen Verhinderung bestellt der Kassenprüfer einen Vertreter. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Vereinsbeiträge, Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden vom Vorstand festgesetzt. Die Beiträge sind im Voraus mindestens monatlich zu zahlen. Die Zahlungsart wird durch eine Beitragsordnung
festgesetzt.
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens von der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden. Die Auflösung kann nur auf einer – ggf. besonders zu diesem Zweck einberufenen – Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierbei ist § 10 (6) besonders zu beachten. Das verbliebene
Vereinsvermögen ist für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Über die Bestimmung des Empfängers entscheidet die gem. §14 Satz 2 einberufene Mitgliederversammlung.
(1) Der Verein haftet nicht für die zu Übungsstunden, Gemeinschaftsveranstaltungen usw. mitgebrachten Gegenstände aller Art, z.B. Kleidungsstücke, Wertgegenstände, Bargeld usw.
(2) Die Benutzung der Übungsstätten ist nur zu den festgesetzten Übungsstunden bei Anwesenheit eines Leiters oder sonst mit besonderer Erlaubnis des Vorstands gestattet. Jede unerlaubte Benutzung
geschieht auf eigene Gefahr und unter Ausschluss jeglicher Vereinshaftung. Gäste, die von Mitgliedern eingeführt werden können, benutzen die Übungsstätten ebenfalls auf eigene Gefahr und unter Ausschluss jegliche Vereinshaftung.
(3) Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal in Kraft.